Nachschlagewerk

Erbrecht Glossar

Alle wichtigen Begriffe aus dem deutschen Erbrecht – verständlich erklärt, ohne Juristendeutsch. Mit Gesetzesverweisen, Beispielen und weiterführenden Links.

Begriffe erklärt
§§ Mit Gesetzesrefs
Erfahrener Nachlasspfleger
0 Juristendeutsch
A

Abkömmlinge

Erbrecht

Als Abkömmlinge bezeichnet das Erbrecht alle direkten Nachkommen einer Person: Kinder, Enkelkinder, Urenkelkinder usw. Sie bilden die erste gesetzliche Erbordnung und werden gegenüber allen anderen Verwandten bevorzugt.

Lebt ein Kind zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr, rücken seine eigenen Kinder (also die Enkel des Erblassers) nach dem Prinzip der Erbfolge nach Stämmen an seine Stelle. Adoptierte Kinder stehen leiblichen Kindern rechtlich vollständig gleich.

1924 BGB – Gesetzliche Erbfolge

Erbausschlagung

Erbrecht Verfahren

Die Erbausschlagung ist die förmliche Ablehnung einer Erbschaft. Ein Erbe ist nicht verpflichtet, ein Erbe anzunehmen – schlägt er aus, gilt er rechtlich so, als wäre er nie Erbe gewesen. Das ist besonders wichtig, wenn der Nachlass überschuldet ist.

Die Ausschlagung muss innerhalb von 6 Wochen (bei Erblasser mit Wohnsitz im Ausland: 6 Monate) nach Kenntnis des Erbfalls persönlich beim zuständigen Nachlassgericht oder durch notariell beurkundete Erklärung erfolgen. Eine Fristversäumnis gilt als stillschweigende Annahme.

Beispiel: Der Vater hinterlässt neben seinem Haus Schulden von 80.000 €. Die Tochter schlägt die Erbschaft beim Amtsgericht aus – damit haftet sie nicht für diese Schulden.
1942 ff. BGB – Annahme und Ausschlagung

Auflage (Testament)

Erbrecht Testament

Eine Auflage ist eine im Testament angeordnete Verpflichtung, die der Erbe oder Vermächtnisnehmer erfüllen muss – ohne dass einem bestimmten Begünstigten ein einklagbares Recht zusteht. Klassische Auflagen sind z.B. die Pflege des Erblassergrabes, die Versorgung von Haustieren oder eine Spende an eine Organisation.

Im Unterschied zum Vermächtnis gibt es bei der Auflage keinen einzelnen Begünstigten, der die Erfüllung direkt einklagen kann. Die Vollziehung kann jedoch von den Miterben oder dem Testamentsvollstrecker verlangt werden.

1940 BGB – Auflage
E

Erbfall

Erbrecht

Als Erbfall bezeichnet das Recht den Moment des Todes einer Person, durch den das Erbe auf die Erben übergeht. Mit dem Erbfall geht das Vermögen des Erblassers automatisch und ohne Zutun der Erben auf diese über (Universalsukzession).

Der Erbfall löst eine Reihe von Fristen aus: 6 Wochen für die Erbausschlagung, Fristen für die Beantragung des Erbscheins, Fristen für Pflichtteilsansprüche und steuerliche Meldepflichten. Schnelles Handeln und eine klare Checkliste helfen, keine Frist zu versäumen.

Erbengemeinschaft

Erbrecht Verfahren

Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn mehrere Personen gemeinsam eine Erbschaft antreten. Der gesamte Nachlass gehört ihnen dann gemeinschaftlich – kein Miterbe kann allein über einzelne Gegenstände verfügen. Jede Verwaltungs- und Verfügungsmaßnahme erfordert die Zustimmung aller Miterben (Ausnahme: Notfallmaßnahmen).

Die Erbengemeinschaft ist auf Auflösung angelegt: Sie soll durch Erbauseinandersetzung beendet werden, bei der der Nachlass unter den Miterben aufgeteilt wird. Solange die Auseinandersetzung aussteht, haften alle Miterben gemeinsam für Nachlassverbindlichkeiten.

2032 ff. BGB – Erbengemeinschaft

Erbquote

Erbrecht

Die Erbquote (auch: Erbanteil) ist der Bruchteil des Nachlasses, auf den ein Erbe Anspruch hat. Sie kann sich aus dem Testament ergeben oder – bei gesetzlicher Erbfolge – nach den Regelungen des BGB berechnen.

Bei zwei Kindern ohne Testament beträgt die Erbquote jedes Kindes ½ des Nachlasses. Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten und zwei Kinder, erbt der Ehegatte ¼, jedes Kind ¼ (bei gesetzlichem Güterstand der Zugewinngemeinschaft: ½ Ehegatte, je ¼ Kinder).

Rechenbeispiel: Nachlass 300.000 €. Ehegatte + 2 Kinder = Ehegatte erbt 3/4 (225.000 €), jedes Kind 1/8 (37.500 €) bei Zugewinngemeinschaft und erhöhter Ehegattenerbquote.

Erbschein

Dokument Verfahren

Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts, das bescheinigt, wer Erbe ist und welche Erbquote auf ihn entfällt. Er ist das wichtigste Legitimationsdokument des Erben gegenüber Banken, Grundbuchämtern und anderen Stellen.

Ein Erbschein ist nicht immer notwendig: Liegt ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag vor und wird dieser vom Nachlassgericht eröffnet, akzeptieren viele Stellen auch die beglaubigte Kopie des Eröffnungsprotokolls. Bei der Umschreibung von Grundbüchern ist das notarielle Testament dem Erbschein gleichgestellt.

Die Kosten des Erbscheins richten sich nach dem Nachlasswert (Gerichtsgebühren gemäß GNotKG) und können mehrere Hundert bis Tausende Euro betragen.

2353 ff. BGB – Erbschein

Erbschaftsteuer

Steuer

Die Erbschaftsteuer fällt an, wenn der Erbe den persönlichen Freibetrag überschreitet. Die Steuerpflicht entsteht mit dem Erbfall, muss aber erst nach Festsetzung durch das Finanzamt (in der Regel nach Anzeige durch den Erben) bezahlt werden.

Steuerpflichtig ist der Erwerb von Todes wegen, also Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen auf den Todesfall. Die Steuersätze variieren je nach Steuerklasse (I = enge Familie, III = Fremde) und Erwerb zwischen 7 % und 50 %.

Person Freibetrag
Ehegatte / Lebenspartner 500.000 €
Kinder (je Kind) 400.000 €
Enkel 200.000 €
Eltern / Geschwister 20.000 €
Nicht Verwandte 20.000 €
ErbStG – Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

Erbvertrag

Dokument Erbrecht

Der Erbvertrag ist eine notariell beurkundete Vereinbarung zwischen dem Erblasser und einer oder mehreren anderen Personen über die Erbfolge. Im Unterschied zum Testament ist er grundsätzlich bindend: Der Erblasser kann die im Erbvertrag getroffenen Verfügungen nicht mehr einseitig widerrufen.

Typische Einsatzgebiete sind Ehegattenregelungen (oft kombiniert mit einem gemeinschaftlichen Testament), Unternehmensnachfolgen und Regelungen zwischen Erblasser und künftigem Erben, der z.B. Pflegeleistungen erbringt. Eine Aufhebung ist nur durch notariellen Aufhebungsvertrag aller Beteiligten möglich.

1941, 2274 ff. BGB – Erbvertrag

Erbordnungen (Gesetzliche Erbfolge)

Erbrecht

Das BGB teilt die gesetzlichen Erben in Erbordnungen ein. Erben einer höheren Ordnung schließen Erben niedrigerer Ordnungen vollständig aus:

  • 1. Ordnung: Kinder, Enkel, Urenkel des Erblassers
  • 2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister, Neffen/Nichten)
  • 3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
  • 4. Ordnung: Urgroßeltern und entferntere Vorfahren

Der Ehegatte / eingetragene Lebenspartner erbt neben den Erben 1. und 2. Ordnung (nicht als eigene Ordnung, sondern als Sonderfall mit gesetzlich festgelegten Quoten).

1924–1930 BGB – Gesetzliche Erbfolge
G

Gesetzliche Erbfolge

Erbrecht

Die gesetzliche Erbfolge greift, wenn der Erblasser kein Testament und keinen Erbvertrag hinterlassen hat. Sie regelt, wer in welchem Umfang erbt – nach dem Verwandtschaftsgrad und der Zugehörigkeit zu einer Erbordnung.

Nicht selten entspricht die gesetzliche Erbfolge nicht dem tatsächlichen Willen des Erblassers – besonders bei Patchwork-Familien, nichtehelichen Lebenspartnern (kein gesetzliches Erbrecht!) oder wenn ein Kind besonders begünstigt werden soll. Ein Testament ermöglicht individuelle Gestaltung.

1924 ff. BGB – Gesetzliche Erbfolge

Gemeinschaftliches Testament

Dokument Erbrecht

Das gemeinschaftliche Testament ist ein gemeinsames Testament von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern. Die bekannteste Form ist das Berliner Testament, bei dem sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben und die Kinder als Schlusserben einsetzen.

Gemeinschaftliche Testamente können sog. wechselbezügliche Verfügungen enthalten: Bestimmungen, die so miteinander verknüpft sind, dass die Unwirksamkeit der einen auch die andere unwirksam macht. Diese sind nach dem Tod des Erstverstorbenen nicht mehr frei widerruflich.

2265 ff. BGB – Gemeinschaftliches Testament
N

Nachlass

Erbrecht

Der Nachlass (auch: Erbmasse) umfasst das gesamte vererbliche Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes: Bankguthaben, Immobilien, Wertpapiere, Fahrzeuge, Hausrat, aber auch Verbindlichkeiten (Schulden, laufende Verträge, Steuerschulden).

Nicht zum Nachlass gehören höchstpersönliche Rechte (z.B. Nießbrauch), bestimmte Renten und Versicherungsleistungen, die direkt an Bezugsberechtigte ausgezahlt werden, sowie Rechte aus dem Familienrecht.

Nachlassgericht

Verfahren

Das Nachlassgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts, die für Angelegenheiten des Erbrechts zuständig ist. Es verwaltet Testamente, eröffnet sie nach dem Erbfall, stellt Erbscheine aus und ordnet bei Bedarf eine Nachlasspflegschaft an.

Zuständig ist in der Regel das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers. Die wichtigsten Aufgaben: Eröffnung letztwilliger Verfügungen, Erteilung und Einziehung von Erbscheinen, Beauftragung von Testamentsvollstreckern und Nachlasspflegern.

Nachlasspflegschaft

Erbrecht Verfahren

Eine Nachlasspflegschaft wird vom Nachlassgericht angeordnet, wenn die Erben unbekannt oder ungewiss sind – zum Schutz des Nachlasses, bis die rechtmäßigen Erben feststehen. Der bestellte Nachlasspfleger verwaltet den Nachlass treuhänderisch.

Aufgaben des Nachlasspflegers: Sicherung und Inventarisierung des Nachlasses, Kündigung und Abrechnung von Mietverträgen, Abwicklung von Bankkonten, Erbenermittlung sowie Erstellung einer abschließenden Nachlass-Abrechnung für das Gericht.

Typischer Fall: Ein alleinstehender Mann stirbt ohne bekannte Verwandte. Das Amtsgericht ordnet eine Nachlasspflegschaft an. Der Pfleger sichert die Wohnung, verwertet das Inventar und sucht nach Erben im In- und Ausland.
1960 BGB – Nachlasspflegschaft

Nachlassinsolvenz / Nachlassverwaltung

Erbrecht Verfahren

Wenn der Nachlass überschuldet ist, kann der Erbe beim Amtsgericht entweder eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragen. Beides dient dazu, die persönliche Haftung des Erben auf den Nachlass zu beschränken.

Nachlassverwaltung (§ 1975 BGB): Ein Nachlassverwalter übernimmt die Verwaltung. Gläubiger des Erblassers können nur noch auf den Nachlass zugreifen, nicht auf das Eigenvermögen des Erben. Nachlassinsolvenz: Greift, wenn der Nachlass selbst nicht ausreicht, alle Gläubiger zu befriedigen.

1975 ff. BGB – Nachlassverwaltung
P

Pflichtteil

Erbrecht

Der Pflichtteil ist ein gesetzlich garantierter Mindestanteil am Nachlass für nahe Angehörige, die durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben.

Pflichtteilsberechtigt sind: Kinder des Erblassers (und Enkel, wenn das Kind vorverstorben ist), der Ehegatte / eingetragene Lebenspartner sowie die Eltern (wenn keine Abkömmlinge vorhanden). Geschwister und sonstige Verwandte haben kein Pflichtteilsrecht.

Beispiel: Vater setzt im Testament nur seinen Sohn ein und übergeht die Tochter vollständig. Gesetzlicher Erbteil der Tochter wäre ½. Ihr Pflichtteil beträgt ¼ des Nachlasses – als Geldanspruch gegen den Sohn.
2303 ff. BGB – Pflichtteilsrecht

Pflichtteilsergänzungsanspruch

Erbrecht

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch schützt Pflichtteilsberechtigte vor der Aushöhlung des Nachlasses durch Schenkungen zu Lebzeiten. Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall werden dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet; für jedes vollendete Jahr vor dem Erbfall wird der Schenkwert um 10 % reduziert (sog. Abschmelzungsmodell).

2325 ff. BGB – Pflichtteilsergänzung
T

Testament (Letztwillige Verfügung)

Dokument Erbrecht

Das Testament ist eine einseitige, jederzeit widerrufliche letztwillige Verfügung, mit der jemand die Verteilung seines Nachlasses nach eigenen Wünschen festlegt. Es gibt zwei Formen:

  • Eigenhändiges Testament: Vollständig handschriftlich verfasst, datiert und unterschrieben. Kein Notar erforderlich, aber auch keine rechtliche Prüfung.
  • Notarielles Testament: Vor einem Notar erklärt und beurkundet. Teurer, aber rechtssicherer – und ersetzt in vielen Fällen den Erbschein.

Ein Testament kann jederzeit durch ein neueres Testament, durch Vernichtung oder durch notarielle Erklärung widerrufen werden. Es sollte beim Nachlassgericht hinterlegt werden (geringe Gebühr), damit es nach dem Tod sicher gefunden und eröffnet wird.

2064 ff. BGB – Testament

Berliner Testament

Dokument Erbrecht

Das Berliner Testament ist ein populäres gemeinschaftliches Testament von Ehegatten, bei dem sich beide gegenseitig als Alleinerben einsetzen und die gemeinsamen Kinder erst beim Tod des Überlebenden als Schlusserben erben.

Vorteil: Der überlebende Ehegatte kann uneingeschränkt über das gesamte Vermögen verfügen. Nachteil: Die Kinder können beim Tod des ersten Elternteils zwar den Pflichtteil geltend machen, aber nicht direkt erben – was steuerliche Nachteile haben kann (Freibetrag verfällt beim ersten Erbfall).

Testamentseröffnung

Verfahren Dokument

Die Testamentseröffnung erfolgt durch das Nachlassgericht nach dem Erbfall. Jeder, der ein Testament des Verstorbenen besitzt, ist verpflichtet, es unverzüglich beim Nachlassgericht abzuliefern. Das Gericht lädt alle Beteiligten zur Eröffnung ein und übermittelt ihnen anschließend eine beglaubigte Abschrift.

Das Eröffnungsprotokoll mitsamt beglaubigter Testamentskopie hat die gleiche Legitimationswirkung wie ein Erbschein – viele Banken und das Grundbuchamt akzeptieren es für die Übertragung von Vermögenswerten.

2260 ff. BGB – Testamentseröffnung

Testamentsvollstrecker

Verfahren Erbrecht

Ein Testamentsvollstrecker ist eine vom Erblasser per Testament bestimmte Person, die den Nachlass nach dem Tod verwaltet und abwickelt. Der Testamentsvollstrecker handelt im Interesse des Erblassers – nicht der Erben – und kann über den Nachlass verfügen, ohne die Zustimmung der Erben einzuholen.

Die Testamentsvollstreckung endet, wenn alle Aufgaben erfüllt sind (Abwicklungsvollstreckung) oder nach einem bestimmten Zeitraum (Dauervollstreckung, max. 30 Jahre). Der Testamentsvollstrecker hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

2197 ff. BGB – Testamentsvollstrecker
V

Vermächtnis

Erbrecht Testament

Ein Vermächtnis ist eine letztwillige Zuwendung, durch die der Erblasser einer Person (dem Vermächtnisnehmer) einen konkreten Vorteil aus dem Nachlass zukommen lässt – ohne diese Person als Erben einzusetzen. Der Vermächtnisnehmer erhält keinen Anteil am gesamten Nachlass, sondern nur das konkret Bestimmte.

Typische Vermächtnisse: ein konkretes Schmuckstück, ein bestimmtes Bankguthaben, eine Wohnung oder ein Fahrzeug. Der Vermächtnisnehmer hat einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben auf Herausgabe oder Übertragung.

Beispiel: Die Erblasserin vermacht ihrer Nichte das Klavier. Die Nichte ist damit nicht Erbin, aber sie hat einen Anspruch gegen die Erben auf Herausgabe des Klaviers.
2147 ff. BGB – Vermächtnis

Haftung für Nachlassschulden

Erbrecht

Wer eine Erbschaft annimmt, haftet grundsätzlich für alle Schulden des Erblassers – und zwar unbegrenzt auch mit dem eigenen Vermögen. Der Erbe kann seine Haftung jedoch auf den Nachlass beschränken, indem er rechtzeitig Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz beantragt.

Wichtige Fristen: Die Inventarfrist (3 Monate nach Aufforderung durch einen Gläubiger) schützt den Erben, solange er ein vollständiges Verzeichnis des Nachlasses beim Gericht einreicht. Wer kein Inventar einreicht oder es unvollständig hält, verliert den Schutz und haftet unbegrenzt.

1967 ff. BGB – Nachlassverbindlichkeiten